Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 27.09.1957 — BGBl. Nr. 216/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute27.09.1957 BGBl. Nr. 216/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Statuten der Internationalen Atomenergiebehörde

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

27.09.1957BGBl. Nr. 216/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

ARTIKEL römisch acht

Informationsaustausch

A. Jedes Mitglied soll die Informationen zur Verfügung stellen, welche seiner Ansicht nach für die Behörde von Nutzen sind.

B. Jedes Mitglied stellt der Behörde alle wissenschaftlichen Informationen zur Verfügung, die das Ergebnis der von der Behörde gemäß Artikel römisch elf geleisteten Hilfe sind.

C. Die Behörde sammelt die ihr gemäß lit. A und B des vorliegenden Artikels zugekommenen Informationen und macht sie ihren Mitgliedern in geeigneter Form zugänglich. Sie ergreift selbst aktive Maßnahmen, um den Austausch von Informationen, die das Wesen der Atomenergie und ihre friedliche Verwendung betreffen, unter ihren Mitgliedern zu fördern, und fungiert zu diesem Zweck als vermittelnde Stelle zwischen ihren Mitgliedern.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025

Gesetzesnummer

10006234

Dokumentnummer

NOR40057700

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/216/A8/NOR40057700