Kurztitel
Warenaustausches zwischen den Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino – Alto Adige – Italien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
Text
Artikel 7
Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, der durch einen Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen festgesetzt wird. Es wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann jedoch mit einjähriger Kündigungsfrist, aber nicht früher als drei Jahre nach seinem Inkrafttreten gekündigt werden.
Die hohen vertragsschließenden Teile verpflichten sich, in diesem Falle innerhalb sechs Monaten nach der Kündigung ein neues Abkommen im Sinne des Artikels 3, lit. d, des österreichisch-italienischen Abkommens vom 5. September 1946 abzuschließen.Die hohen vertragsschließenden Teile verpflichten sich, in diesem Falle innerhalb sechs Monaten nach der Kündigung ein neues Abkommen im Sinne des Artikels 3, Litera d,, des österreichisch-italienischen Abkommens vom 5. September 1946 abzuschließen.
Das vorliegende Abkommen bleibt bis zum Abschluß des im vorhergehenden Absatz in Aussicht genommenen Abkommens in Kraft.