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Anl. 1

Fassungen
ab 07.10.1957 — BGBl. Nr. 86/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute07.10.1957 BGBl. Nr. 86/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GATT - Schlußakte der 9. Tagung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

07.10.1957BGBl. Nr. 86/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Anlage

Prozentuelle Anteile am Gesamtaußenhandel für die in Artikel 17 vorgesehene Berechnung

(auf Grund der Durchschnittswerte der Jahre 1949—1953)

Ist dieses Abkommen vor dem Beitritt Japans zum Allgemeinen Abkommen von Vertragsparteien angenommen worden, deren Außenhandel nach Spalte römisch eins den in Artikel 17 Litera c,) bezeichneten Hundertsatz erreicht, so wird für die Berechnung nach der genannten lit. die Spalte römisch eins angewendet. Ist das Abkommen nicht vor dem Beitritt Japans angenommen worden, so wird Spalte römisch zwei angewendet.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2015

Gesetzesnummer

10006237

Dokumentnummer

NOR40081648