Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GATT - Schlußakte der 9. Tagung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1958Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Teil
Allgemeines
Artikel 1 — Gründung
Die Organisation für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Handels (im folgenden als „die Organisation“ bezeichnet) wird hiemit gegründet, um, wie im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet) und in diesem Abkommen vorgesehen, die Verwirklichung der im Allgemeinen Abkommen dargelegten Zwecke und Ziele zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2015
Dokumentnummer
NOR40081627