Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GATT - Schlußakte der 9. Tagung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1958Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel 15 — Weitergehung von Bestimmungen dieses Teiles
Die Mitglieder werden in ihrer Eigenschaft als Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens dieses nicht durch Aufnahme von verfahrensrechtlichen Bestimmungen ändern, die sich auf die in den Artikeln 13 und 14 behandelten allgemeinen Fälle beziehen, es sei denn, daß es sich um Bestimmungen über Konsultationen, Verhandlungen oder Empfehlungen handelt.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2015
Dokumentnummer
NOR40081641