Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GATT - Schlußakte der 9. Tagung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1958Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel 5 — Die Versammlung
a)Litera a Die Versammlung besteht aus allen Mitgliedern der Organisation.
b)Litera b Die Versammlung nimmt die Aufgaben der Organisation wahr.
c)Litera c Die Versammlung bestimmt den Sitz der Organisation.
d)Litera d Die Versammlung tritt zu ordentlichen Jahrestagungen sowie zu außerordentlichen Tagungen zusammen, die nach Maßgabe der Geschäftsordnung einberufen werden.
e)Litera e Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung; sie billigt ferner die Geschäftsordnungen des Exekutivkomitees und aller sonstigen nachgeordneten Organe.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2015
Dokumentnummer
NOR40081631