Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 243/1959 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 137/2026Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2026,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Artikel 10
a)Litera a Die Gesellschaft kann ohne jede Behinderung oder Einschränkung Angehörige der Teilnehmerstaaten als technisches Personal, Bürokräfte und Facharbeiter anwerben.
b)Litera b Insbesondere wendet der Staat, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, seine Bestimmungen über die Einwanderung oder die Meldepflicht von Ausländern gegebenenfalls so an, daß sie weder die Einstellung noch die Heimkehr des aus anderen Teilnehmerstaaten stammenden Fachpersonals hindern, vorbehaltlich etwaiger Ausnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheitspflege.
c)Litera c Die von der Gesellschaft beschäftigten Personen haben das Recht,
ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände aus dem Staat ihres letzten ständigen Aufenthalts oder dem Staat, dem sie angehören, bei Antritt ihres Dienstes zollfrei in den in Frage stehenden Staat einzuführen und bei Beendigung ihrer Amtstätigkeit zollfrei aus diesem Staat wiederauszuführen, jedoch in beiden Fällen vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des Staates, in dem dieses Recht ausgeübt wird, für erforderlich erachtet;
das zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmte Kraftfahrzeug, sofern es im Staat ihres letzten ständigen Aufenthalts oder in dem Staat, dem sie angehören, zu den auf dem Binnenmarkt dieses Staates geltenden Bedingungen erworben worden ist, zollfrei einzuführen und es zollfrei wiederauszuführen, jedoch in beiden Fällen vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des in Frage stehenden Staates für erforderlich erachtet.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2026
Dokumentnummer
NOR40055518