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Art. 10

Fassungen
27.07.1959 bis 27.11.1990 — BGBl. Nr. 243/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1027.07.195927.11.1990 BGBl. Nr. 243/1959 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 137/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2026,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

27.07.1959BGBl. Nr. 243/1959

Außerkrafttretensdatum

27.11.1990aufgehoben durch BGBl. III Nr. 137/2026

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 10

Litera a Die Gesellschaft kann ohne jede Behinderung oder Einschränkung Angehörige der Teilnehmerstaaten als technisches Personal, Bürokräfte und Facharbeiter anwerben.

Litera b Insbesondere wendet der Staat, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, seine Bestimmungen über die Einwanderung oder die Meldepflicht von Ausländern gegebenenfalls so an, daß sie weder die Einstellung noch die Heimkehr des aus anderen Teilnehmerstaaten stammenden Fachpersonals hindern, vorbehaltlich etwaiger Ausnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheitspflege.

Litera c Die von der Gesellschaft beschäftigten Personen haben das Recht,

  1. Litera i
    ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände aus dem Staat ihres letzten ständigen Aufenthalts oder dem Staat, dem sie angehören, bei Antritt ihres Dienstes zollfrei in den in Frage stehenden Staat einzuführen und bei Beendigung ihrer Amtstätigkeit zollfrei aus diesem Staat wiederauszuführen, jedoch in beiden Fällen vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des Staates, in dem dieses Recht ausgeübt wird, für erforderlich erachtet;
  2. Sub-Litera, i, i
    das zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmte Kraftfahrzeug, sofern es im Staat ihres letzten ständigen Aufenthalts oder in dem Staat, dem sie angehören, zu den auf dem Binnenmarkt dieses Staates geltenden Bedingungen erworben worden ist, zollfrei einzuführen und es zollfrei wiederauszuführen, jedoch in beiden Fällen vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des in Frage stehenden Staates für erforderlich erachtet.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2026

Gesetzesnummer

10006243

Dokumentnummer

NOR40055518

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/243/A10/NOR40055518