Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 243/1959 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 137/2026Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2026,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Artikel 12
a)Litera a Die Sondergruppe prüft alle im gemeinsamen Interesse der Vertragsregierungen liegenden Probleme, die sich aus der Tätigkeit der Gesellschaft ergeben, und schlägt die Maßnahmen vor, die sie in diesem Zusammenhang für notwendig hält.
b)Litera b Sollte sich später zeigen, daß die Anwendung von Rechtsvorschriften in dem Staat, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, oder in einem anderen Teilnehmerstaat bei der Durchführung der dem Gesellschaftszweck entsprechenden Geschäfte Anlaß zu Schwierigkeiten gibt, so schlägt die Sondergruppe Maßnahmen zu deren Behebung im Geiste dieses Übereinkommens vor.
c)Litera c Die Vorschläge der Sondergruppe auf Grund dieses Artikels bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2026
Dokumentnummer
NOR40055520