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Art. 12

Fassungen
27.07.1959 bis 27.11.1990 — BGBl. Nr. 243/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1227.07.195927.11.1990 BGBl. Nr. 243/1959 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 137/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2026,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

27.07.1959BGBl. Nr. 243/1959

Außerkrafttretensdatum

27.11.1990aufgehoben durch BGBl. III Nr. 137/2026

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 12

Litera a Die Sondergruppe prüft alle im gemeinsamen Interesse der Vertragsregierungen liegenden Probleme, die sich aus der Tätigkeit der Gesellschaft ergeben, und schlägt die Maßnahmen vor, die sie in diesem Zusammenhang für notwendig hält.

Litera b Sollte sich später zeigen, daß die Anwendung von Rechtsvorschriften in dem Staat, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, oder in einem anderen Teilnehmerstaat bei der Durchführung der dem Gesellschaftszweck entsprechenden Geschäfte Anlaß zu Schwierigkeiten gibt, so schlägt die Sondergruppe Maßnahmen zu deren Behebung im Geiste dieses Übereinkommens vor.

Litera c Die Vorschläge der Sondergruppe auf Grund dieses Artikels bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2026

Gesetzesnummer

10006243

Dokumentnummer

NOR40055520

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/243/A12/NOR40055520