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Art. 14

Fassungen
27.07.1959 bis 27.11.1990 — BGBl. Nr. 243/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1427.07.195927.11.1990 BGBl. Nr. 243/1959 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 137/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2026,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

27.07.1959BGBl. Nr. 243/1959

Außerkrafttretensdatum

27.11.1990aufgehoben durch BGBl. III Nr. 137/2026

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 14

Litera a Die Genehmigung der Sondergruppe ist erforderlich für Änderungen der Satzung, die folgende Punkte betreffen:

  • Strichaufzählung
    den Sitz der Gesellschaft (Artikel 2);
  • Strichaufzählung
    ihren Zweck (Artikel 3);
  • Strichaufzählung
    die Bedingungen für die Zulassung neuer Aktionäre (Artikel 8);
  • Strichaufzählung
    die Annahme von Beschlüssen der Generalversammlung (Artikel 15);
  • Strichaufzählung
    die Zusammensetzung des Verwaltungsrates (Artikel 18);
  • Strichaufzählung
    die Annahme von Beschlüssen des Verwaltungsrates (Artikel 23);
  • Strichaufzählung
    Informationen und Patente (Artikel 26);
  • Strichaufzählung
    die Übergangszeit (Artikel 27);

Litera b Die Genehmigung der Sondergruppe ist erforderlich für Beschlüsse der Gesellschaft betreffend

  1. Litera i
    die Verlängerung der Dauer der Gesellschaft;
  2. Sub-Litera, i, i
    den Abschluß von Verträgen über die Aufarbeitung von Kernbrennstoffen aus Nicht-Teilnehmerstaaten oder die Lieferung besonderen spaltbaren Materials an solche Staaten;
  3. iii
    die Errichtung jedes neuen Werkes durch die Gesellschaft und die Bestimmung seines Standortes sowie jede Erweiterung eines bestehenden Werkes zu einer Großanlage.

Litera c Bei der Übertragung von Aktien oder Bezugsrechten auf eine Person, die nicht die gleiche Staatsangehörigkeit hat wie der Zedent, bedarf die Wahl des Zessionars der Genehmigung der Sondergruppe. Diese kann jedoch der Übertragung von Aktien durch eine Regierung, die ihre Absicht zur Kündigung nach Artikel 18 Absatz (a) erklärt hat, oder durch Aktionäre, welche die Staatsangehörigkeit einer solchen Regierung besitzen, an Vertragsregierungen oder an deren Staatsangehörige nicht widersprechen.

Litera d Die Beschlüsse der Sondergruppe auf Grund dieses Artikels bedürfen der Einstimmigkeit ihrer Mitglieder.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2026

Gesetzesnummer

10006243

Dokumentnummer

NOR40055522

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/243/A14/NOR40055522