Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 243/1959 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 137/2026Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2026,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
Artikel 16
Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsregierungen über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird von der Sondergruppe geprüft und kann, falls es zu keiner gütlichen Einigung kommt, durch Vereinbarung zwischen den betreffenden Regierungen dem Gericht unterbreitet werden, das durch das Übereinkommen vom 20. Dezember 1957 über die Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie errichtet wurde.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2026
Dokumentnummer
NOR40055524