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Art. 17

Fassungen
27.07.1959 bis 27.11.1990 — BGBl. Nr. 243/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1727.07.195927.11.1990 BGBl. Nr. 243/1959 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 137/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2026,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

27.07.1959BGBl. Nr. 243/1959

Außerkrafttretensdatum

27.11.1990aufgehoben durch BGBl. III Nr. 137/2026

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 17

Litera a Dieses Übereinkommen wird auf fünfzehn Jahre geschlossen. Seine Geltungsdauer verlängert sich ohne weiteres um Zeitabschnitte von je fünf Jahren, wenn die Gesellschaft beim Ablauf des jeweiligen Zeitabschnittes noch besteht.

Litera b Eine über den ersten Zeitabschnitt von fünf Jahren hinausgehende Verlängerung der Geltungsdauer einzelner oder aller Bestimmungen des Artikels 7 und des Artikels 8 Absätze (a) und (b) erfordert jedoch einen einstimmigen Beschluß sämtlicher Mitglieder der Sondergruppe, in dem die Dauer dieser Verlängerung festgelegt wird.

Litera c Dieses Übereinkommen tritt nach Beendigung der Liquidation der Gesellschaft außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2026

Gesetzesnummer

10006243

Dokumentnummer

NOR40055525

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/243/A17/NOR40055525