Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 243/1959 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 137/2026Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2026,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Text
Artikel 17
a)Litera a Dieses Übereinkommen wird auf fünfzehn Jahre geschlossen. Seine Geltungsdauer verlängert sich ohne weiteres um Zeitabschnitte von je fünf Jahren, wenn die Gesellschaft beim Ablauf des jeweiligen Zeitabschnittes noch besteht.
b)Litera b Eine über den ersten Zeitabschnitt von fünf Jahren hinausgehende Verlängerung der Geltungsdauer einzelner oder aller Bestimmungen des Artikels 7 und des Artikels 8 Absätze (a) und (b) erfordert jedoch einen einstimmigen Beschluß sämtlicher Mitglieder der Sondergruppe, in dem die Dauer dieser Verlängerung festgelegt wird.
c)Litera c Dieses Übereinkommen tritt nach Beendigung der Liquidation der Gesellschaft außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2026
Dokumentnummer
NOR40055525