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Art. 18

Fassungen
27.07.1959 bis 27.11.1990 — BGBl. Nr. 243/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1827.07.195927.11.1990 BGBl. Nr. 243/1959 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 137/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2026,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

27.07.1959BGBl. Nr. 243/1959

Außerkrafttretensdatum

27.11.1990aufgehoben durch BGBl. III Nr. 137/2026

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 18

Litera a Eine Vertragsregierung, die nicht oder nicht mehr Aktionär ist und unter deren Staatsangehörigen sich kein Aktionär der Gesellschaft befindet, kann nach fünfzehn Jahren unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten durch ein an den Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit zu richtendes Kündigungsschreiben von diesem Übereinkommen zurücktreten.

Litera b Der Rücktritt eines Staates, in dem sich der Sitz oder eine Einrichtung der Gesellschaft befindet, wird für diesen Staat erst dann wirksam, wenn der Sitz oder die Einrichtung in einen anderen Staat verlegt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2026

Gesetzesnummer

10006243

Dokumentnummer

NOR40055526

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/243/A18/NOR40055526