Kurztitel
Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 243/1959 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 137/2026Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2026,
Text
Artikel 20
a)Litera a Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei dem Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit hinterlegt.
b)Litera b Das Übereinkommen tritt in Kraft, wenn es von der Regierung des Staates, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, ratifiziert worden ist und wenn derjenige Teil des Grundkapitals, der nach Artikel 4 der Satzung den Regierungen, die ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben, oder den Staatsangehörigen dieser Regierungen zugeteilt wird, 80 v. H. des Kapitals der Gesellschaft ausmacht.
c)Litera c Für jeden Unterzeichner, der dieses Übereinkommen in der Folge ratifiziert, tritt es mit Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.