Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 243/1959 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 137/2026Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2026,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Die in dem Übereinkommen vom 20. Dezember 1957 über die Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie vorgesehene Sicherheitskontrolle findet auf die Tätigkeit der Gesellschaft sowie auf ihre Erzeugnisse Anwendung und wird nach Maßgabe des genannten Übereinkommens und der in seinem Artikel 16 Absatz (a) vorgesehenen Vereinbarung ausgeübt.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2026
Dokumentnummer
NOR40055513