Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 243/1959 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 137/2026Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2026,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
a)Litera a Die Einrichtungen und Archive der Gesellschaft sind unverletzlich. Das Eigentum und die Vermögenswerte der Gesellschaft sowie die an sie oder von ihr zum Versand gebrachten Materialien dürfen von Verwaltungsbehörden weder beschlagnahmt noch eingezogen noch enteignet werden.
b)Litera b Das Eigentum und die Vermögenswerte der Gesellschaft können nur auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung beschlagnahmt werden oder Gegenstand von Zwangsvollstreckungs-Maßnahmen sein. Die Einrichtungen und Materialien, die für die Tätigkeit der Gesellschaft notwendig sind, können weder beschlagnahmt werden noch Gegenstand von Zwangsvollstreckungs-Maßnahmen sein.
c)Litera c Dieser Artikel hindert die zuständigen Behörden eines Staates, in dem sich der Sitz oder Einrichtungen und Archive der Gesellschaft befinden, nicht am Zugang zu diesen Einrichtungen und Archiven, um im Hoheitsgebiet dieses Staates die Durchführung von gerichtlichen Entscheidungen oder von Regelungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Verhütung von Unfällen zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2026
Dokumentnummer
NOR40055514