Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
27.07.1959 bis 27.11.1990 — BGBl. Nr. 243/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 727.07.195927.11.1990 BGBl. Nr. 243/1959 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 137/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2026,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

27.07.1959BGBl. Nr. 243/1959

Außerkrafttretensdatum

27.11.1990aufgehoben durch BGBl. III Nr. 137/2026

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 7

Litera a Die Gesellschaft ist in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, von allen Steuern und sonstigen Abgaben anläßlich ihrer Gründung, der Zeichnung oder Erhöhung ihres Kapitals und der Ausgabe von Aktien, sowie von den verschiedenen Formalitäten befreit, die hiermit in diesem Staat verbunden sind. Desgleichen ist sie von allen Abgaben und Steuern anläßlich ihrer Auflösung und Liquidation befreit.

Litera b In einem Staat, in dem sich der Sitz oder Einrichtungen der Gesellschaft befinden, ist sie von allen Abgaben und Steuern, die anläßlich des Erwerbs von unbeweglichem Eigentum erhoben werden, sowie von allen Umschreibungs- und Eintragungsgebühren befreit.

Litera c Die Gesellschaft ist in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, hinsichtlich ihrer selbst, ihres Eigentums, ihrer Vermögenswerte und Einkünfte von allen direkten Steuern befreit.

Litera d Der Staat, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, befreit sie von allen Steuern außerordentlicher oder diskriminierender Art, wie beispielsweise von besonderen Kapitalabgaben oder Steuern, die nicht auch von anderen Gesellschaften mit vergleichbarer Tätigkeit erhoben werden.

Litera e Die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen erstrecken sich nicht auf Abgaben, die als Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe erhoben werden.

Schlagworte

Umschreibungsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2026

Gesetzesnummer

10006243

Dokumentnummer

NOR40055515

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/243/A7/NOR40055515