Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
27.07.1959 bis 27.11.1990 — BGBl. Nr. 243/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 827.07.195927.11.1990 BGBl. Nr. 243/1959 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 137/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2026,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

27.07.1959BGBl. Nr. 243/1959

Außerkrafttretensdatum

27.11.1990aufgehoben durch BGBl. III Nr. 137/2026

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 8

Litera a Vorbehaltlich des Artikels 9 sind die für die Einrichtungen und den Betrieb der Gesellschaft erforderlichen Rohstoffe, Ausrüstungsgüter, wissenschaftlichen und technischen Materialien von allen Zöllen oder Abgaben ähnlicher Wirkung sowie von sämtlichen Einfuhrbeschränkungen befreit.

Litera b Die so eingeführten Erzeugnisse dürfen in dem Hoheitsgebiet des Staates, in den sie eingeführt worden sind, nicht weiterverkauft werden, es sei denn unter Bedingungen, die mit dessen Regierung vereinbart sind.

Litera c Das für die Gesellschaft bestimmte spaltbare Material sowie von der Gesellschaft erzeugtes oder wiedergewonnenes Material, das für einen Staat bestimmt ist, dessen Regierung Vertragspartei dieses Übereinkommens und Aktionär der Gesellschaft ist oder unter dessen Staatsangehörigen sich Aktionäre der Gesellschaft befinden (im folgenden als „Teilnehmerstaaten“ bezeichnet), ist bei der Ein- und Ausfuhr von allen Zöllen oder Abgaben ähnlicher Wirkung und von sämtlichen Beschränkungen befreit.

Schlagworte

Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2026

Gesetzesnummer

10006243

Dokumentnummer

NOR40055516

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/243/A8/NOR40055516