Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 243/1959 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 137/2026Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2026,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
a)Litera a Die Gesellschaft kann zur Durchführung der ihrem Zweck entsprechenden Geschäfte Zahlungsmittel der Vertragsparteien des Abkommens vom 19. September 1950 über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion sowie der sonstigen Staaten, deren Regierungen Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, erwerben, besitzen und verwenden. Die Vertragsregierungen erteilen ihr erforderlichenfalls alle notwendigen Genehmigungen in Übereinstimmung mit den in den einschlägigen Regelungen und Vereinbarungen vorgesehenen Verfahren.
b)Litera b Die Vertragsregierungen erteilen der Gesellschaft möglichst großzügig die notwendigen Genehmigungen, um ihr den Erwerb, den Besitz und die Verwendung von Zahlungsmitteln zu ermöglichen, die unter Absatz (a) nicht erfaßt sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2026
Dokumentnummer
NOR40055517