Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 103Paragraph 103
Beachte
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft vergleiche Paragraph 19, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2005,).
Text
3. Fahrung in seigeren und stark geneigten Grubenbauen.
Fahrabteilungen.
§ 103.Paragraph 103,
(1)Absatz eins,Sollen Förderschächte, Brems- oder Haspelberge ohne Benützung der Fördereinrichtung sowie Rollöcher auch zur Mannschaftsfahrung dienen, so müssen sie mit gut fahrbaren, gegen die Förderabteilungen sicher verwahrten Fahrabteilungen versehen sein.
(2)Absatz 2,Bei Brems- und Haspelbergen (Abs. 1) kann jedoch von der Anlage einer besonderen Fahrabteilung abgesehen werden:Bei Brems- und Haspelbergen (Absatz eins,) kann jedoch von der Anlage einer besonderen Fahrabteilung abgesehen werden:
Wenn beim Brems- oder Haspelstand Personen angelegt sind, die auch dafür zu sorgen haben, daß während der Fahrung keine Förderung stattfindet, oder
wenn der Berg nur zur Förderung aus wenigen Belegorten dient und so beschaffen ist, daß die Lichter fahrender Personen von den Anschlagpunkten jederzeit deutlich zu sehen sind und eine gegenseitige Verständigung durch Zuruf möglich ist.
Schlagworte
Bremsberg, Bremsstand
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015
Dokumentnummer
NOR40008701