Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 128Paragraph 128
Beachte
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft vergleiche Paragraph 19, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2005,).
Text
Prüfung der elektrischen Lampen.
§ 128.Paragraph 128,
(1)Absatz eins,Die Arbeiter haben die ihnen übergebenen elektrischen Lampen vor der Anfahrt auf ihre Unversehrtheit sowie auf ihren Verschluß zu prüfen. Mangelhafte Lampen sind sofort zurückzugeben.
(2)Absatz 2,Sämtliche in Benützung stehenden Lampen sind mindestens einmal jährlich durch eine vom Betriebsleiter bestimmte sachkundige Person auf ihre vorschriftsmäßige Beschaffenheit zu untersuchen. Ebenso sind neue und ausgebesserte Lampen zu prüfen, bevor sie in Gebrauch genommen werden. Der Tag und das Ergebnis der Untersuchung sind unter Anführung der Nummern der untersuchten Lampen in einem eigenen Vormerkbuch laufend einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015
Dokumentnummer
NOR40008726