Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1959 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 140Paragraph 140
Text
Untersuchung der Sprengstoffe und Zündmittel.
§ 140. (1) Sprengstoffe und Zündmittel sind vor ihrer Verwendung vom Schießbefugten (§ 157 Abs. 1) auf ihre Beschaffenheit genau zu untersuchen.Paragraph 140, (1) Sprengstoffe und Zündmittel sind vor ihrer Verwendung vom Schießbefugten (Paragraph 157, Absatz eins,) auf ihre Beschaffenheit genau zu untersuchen.
(2)Absatz 2,Verdorbene Sprengstoffe und unbrauchbare Zündmittel, wie Zeitzündschnüre, deren Brenndauer um mehr als 10 Sekunden je Meter kürzer ist als die vom Hersteller angegebene mittlere Brenndauer, geknickte, gebrochene oder sonst beschädigte oder feuchte Zündschnüre, elektrische Zünder mit schadhafter Isolierung sowie feuchte oder beschädigte Sprengkapseln, dürfen nicht verwendet werden und sind zu vernichten.
Anmerkung
Das Außerkrafttreten wurde in § 15, BGBl. II Nr. 60/2009, nochmals
festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2009
Dokumentnummer
NOR40008738