Rechtstracker.at

§ 141

Fassungen
01.10.1975 bis 30.09.2004 — BGBl. Nr. 114/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14101.10.197530.09.2004 BGBl. Nr. 114/1959 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 141

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 114/1959

Außerkrafttretensdatum

30.09.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Index

58/01 Bergrecht

Text

Handhabung der Sprengstoffe und Zündmittel.

Paragraph 141, (1) Bei der Handhabung der Sprengstoffe und Zündmittel darf nicht geraucht werden.

  1. Absatz 2,Die Verwendung von Feuer (Schneidbrenner, Schweißgeräte, Lötlampen, Schmiedefeuer u. dgl.) und offenem Geleuchte in Spreng- und Zündmittellagern ist verboten.
  2. Absatz 3,Sprengstoffe und Zündmittel sind gegen Schlag und Stoß zu sichern. Mit Ausnahme von Nagelzangen und Schraubenziehern zum Öffnen der Kisten, von Messern zum Abschneiden der Zündschnüre und Kapselanwürgezangen dürfen Werkzeuge (Hämmer, Brechstangen, Ladestöcke, Räumnadeln, Patronenlocher u. a.) aus Eisen oder Stahl nicht verwendet werden.
  3. Absatz 4,Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel sind bis zur Verwendung getrennt zu halten. Sie dürfen zusammen nicht an ein und dieselbe Person ausgegeben, nicht von ein und derselben Person getragen, nicht in demselben Fahrzeug oder Fördergefäß befördert und nicht in demselben Behälter verwahrt werden.

Anmerkung

Das Außerkrafttreten wurde in § 15, BGBl. II Nr. 60/2009, nochmals
festgestellt.

Schlagworte

Sprengmittellager

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2009

Gesetzesnummer

10006244

Dokumentnummer

NOR40008739