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§ 145

Fassungen
01.10.1975 bis 30.09.2004 — BGBl. Nr. 114/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14501.10.197530.09.2004 BGBl. Nr. 114/1959 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 145

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 114/1959

Außerkrafttretensdatum

30.09.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 145, (1) Sprengstoffe dürfen zu den Lagerräumen nur in den vom Erzeuger gelieferten Kisten und nicht gemeinsam mit anderen Stoffen und Geräten, insbesondere nicht zugleich mit sprengkräftigen Zündmitteln, befördert werden. Zur Beleuchtung bei der Beförderung darf nur geschlossenes Geleuchte verwendet werden. Auf oder nächst dem Förderweg befindliche Personen sind durch Zuruf zu warnen.

  1. Absatz 2,In Schächten dürfen Sprengstoffe und Zündmittel nicht während der Seilfahrt und höchstens mit Seilfahrtgeschwindigkeit befördert werden. Der die Beförderung Leitende hat vor dem Einlassen Fördermaschinisten und Anschläger zu verständigen. Der Fördermaschinist hat darauf zu achten, daß das Fördergestell nicht hart aufsetzt. Die Anschläger müssen die Förderwagen, die diese Sprengstoffe oder Zündmittel enthalten, vorsichtig aufschieben und abziehen.
  2. Absatz 3,Sprengkapseln, sprengkräftige Zünder und detonierende Zündschnüre müssen mit besonderer Vorsicht befördert werden. Die Förderwagen, in denen sie befördert werden, sind mit Decken, Sägespänen od. dgl. auszufüttern.

Anmerkung

Das Außerkrafttreten wurde in § 15, BGBl. II Nr. 60/2009, nochmals
festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2009

Gesetzesnummer

10006244

Dokumentnummer

NOR40008743