Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1959 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 146Paragraph 146
Text
3. Aufbewahrung der Sprengstoffe und Zündmittel.
§ 146. (1) Sprengstoffe und Zündmittel müssen trocken gelagert werden.Paragraph 146, (1) Sprengstoffe und Zündmittel müssen trocken gelagert werden.
(2)Absatz 2,Die Lagerräume sind unter Verschluß zu halten.
(3)Absatz 3,Das Verbot des Betretens durch Unbefugte (§ 9 Abs. 1), das Rauchverbot (§ 141 Abs. 1) und das Verbot der Verwendung von Feuer und offenem Licht (§ 141 Abs. 2) sind bei jedem Sprengstoff- und Zündmittellager auf Tafeln in deutlicher Schrift ersichtlich zu machen.Das Verbot des Betretens durch Unbefugte (Paragraph 9, Absatz eins,), das Rauchverbot (Paragraph 141, Absatz eins,) und das Verbot der Verwendung von Feuer und offenem Licht (Paragraph 141, Absatz 2,) sind bei jedem Sprengstoff- und Zündmittellager auf Tafeln in deutlicher Schrift ersichtlich zu machen.
Anmerkung
Das Außerkrafttreten wurde in § 15, BGBl. II Nr. 60/2009, nochmals
festgestellt.
Schlagworte
Sprengstofflager
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2009
Dokumentnummer
NOR40008744