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§ 147

Fassungen
09.01.2002 bis 30.09.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14709.01.200230.09.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004
§ 14701.10.197508.01.2002 BGBl. Nr. 259/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 147

Inkrafttretensdatum

09.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Index

58/01 Bergrecht

Beachte

An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit

nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die

Zuständigkeit der Behörden nach Paragraphen 170 und 171 des

Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der

Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,.

vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,, Artikel 2,)

Text

Paragraph 147, (1) Sprengkapseln sowie sprengkräftige Zünder dürfen bis zu einer Höchstzahl von 25 Stück ohne behördliche Bewilligung, bis zu einer Menge von 1000 Stück mit Bewilligung der Berghauptmannschaft aufbewahrt werden, wenn die Aufbewahrung in Räumen erfolgt, die den Bedingungen des Punktes 7 der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1935,, entsprechen.

  1. Absatz 2,In allen anderen Fällen müssen sprengkräftige Zündmittel in eigenen Verbrauchslagern eingelagert werden. Zur Herstellung und zur Benützung dieser Lager bedarf es der Bewilligung der Bergbehörde. Die Vorschriften des Schieß- und Sprengmittelgesetzes in der Fassung der Verordnung GBl. f. d. L. Ö. Nr. 483 aus 1938, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zündmittel als Sprengmittel von der Beschaffenheit und dem Gewicht der in den Zündmitteln enthaltenen Sprengstoffe zu behandeln sind.
  2. Absatz 3,Detonierende Zündschnüre müssen getrennt von anderen sprengkräftigen Zündmitteln, Zündschnuranzünder getrennt von anderen Zündmitteln verwahrt werden.

Anmerkung

Das Außerkrafttreten wurde in § 15, BGBl. II Nr. 60/2009, nochmals
festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2009

Gesetzesnummer

10006244

Dokumentnummer

NOR40026275