Kurztitel
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1959 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,
Beachte
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit
nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die
Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 desZuständigkeit der Behörden nach Paragraphen 170 und 171 des
Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in derMineralrohstoffgesetzes - MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,.
(vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,, Artikel 2,)
Text
§ 147. (1) Sprengkapseln sowie sprengkräftige Zünder dürfen bis zu einer Höchstzahl von 25 Stück ohne behördliche Bewilligung, bis zu einer Menge von 1000 Stück mit Bewilligung der Berghauptmannschaft aufbewahrt werden, wenn die Aufbewahrung in Räumen erfolgt, die den Bedingungen des Punktes 7 der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung, BGBl. Nr. 204/1935, entsprechen.Paragraph 147, (1) Sprengkapseln sowie sprengkräftige Zünder dürfen bis zu einer Höchstzahl von 25 Stück ohne behördliche Bewilligung, bis zu einer Menge von 1000 Stück mit Bewilligung der Berghauptmannschaft aufbewahrt werden, wenn die Aufbewahrung in Räumen erfolgt, die den Bedingungen des Punktes 7 der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1935,, entsprechen.
(2)Absatz 2,In allen anderen Fällen müssen sprengkräftige Zündmittel in eigenen Verbrauchslagern eingelagert werden. Zur Herstellung und zur Benützung dieser Lager bedarf es der Bewilligung der Bergbehörde. Die Vorschriften des Schieß- und Sprengmittelgesetzes in der Fassung der Verordnung GBl. f. d. L. Ö. Nr. 483/1938 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zündmittel als Sprengmittel von der Beschaffenheit und dem Gewicht der in den Zündmitteln enthaltenen Sprengstoffe zu behandeln sind.In allen anderen Fällen müssen sprengkräftige Zündmittel in eigenen Verbrauchslagern eingelagert werden. Zur Herstellung und zur Benützung dieser Lager bedarf es der Bewilligung der Bergbehörde. Die Vorschriften des Schieß- und Sprengmittelgesetzes in der Fassung der Verordnung GBl. f. d. L. Ö. Nr. 483 aus 1938, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zündmittel als Sprengmittel von der Beschaffenheit und dem Gewicht der in den Zündmitteln enthaltenen Sprengstoffe zu behandeln sind.
(3)Absatz 3,Detonierende Zündschnüre müssen getrennt von anderen sprengkräftigen Zündmitteln, Zündschnuranzünder getrennt von anderen Zündmitteln verwahrt werden.
Anmerkung
Das Außerkrafttreten wurde in § 15, BGBl. II Nr. 60/2009, nochmals
festgestellt.