Kurztitel
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1959 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,
Beachte
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit
nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die
Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 desZuständigkeit der Behörden nach Paragraphen 170 und 171 des
Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in derMineralrohstoffgesetzes - MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,.
(vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,, Artikel 2,)
Text
4. Ausgabe der Sprengstoffe und Zündmittel und
Behandlung bis zum Gebrauch.
Befugnis zur Ausgabe.
§ 148. Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nur durch sachkundige und verläßliche Personen ausgegeben werden, die der Betriebsleiter dazu bestimmt hat. Die Namen dieser Personen sind in das Fahrbuch einzutragen, der Belegschaft durch Anschlag in der Mannschaftsstube bekanntzugeben und, soweit es sich nicht um bergbehördlich anerkannte oder zugelassene Aufseher handelt, der Berghauptmannschaft bekanntzugeben. Paragraph 148, Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nur durch sachkundige und verläßliche Personen ausgegeben werden, die der Betriebsleiter dazu bestimmt hat. Die Namen dieser Personen sind in das Fahrbuch einzutragen, der Belegschaft durch Anschlag in der Mannschaftsstube bekanntzugeben und, soweit es sich nicht um bergbehördlich anerkannte oder zugelassene Aufseher handelt, der Berghauptmannschaft bekanntzugeben.
Anmerkung
Das Außerkrafttreten wurde in § 15, BGBl. II Nr. 60/2009, nochmals
festgestellt.