Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1959 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 149Paragraph 149
Text
Ausgabestellen.
§ 149. (1) Die Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nur an den vom Betriebsleiter bestimmten Stellen ausgegeben werden.Paragraph 149, (1) Die Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nur an den vom Betriebsleiter bestimmten Stellen ausgegeben werden.
(2)Absatz 2,Die Ausgabestellen sind während der Ausgabe durch eigene geschlossene Lampen zu beleuchten.
Anmerkung
Das Außerkrafttreten wurde in § 15, BGBl. II Nr. 60/2009, nochmals
festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2009
Dokumentnummer
NOR40008747