Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.10.1975 bis 01.06.2022 — BGBl. Nr. 114/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.10.197501.06.2022 BGBl. Nr. 114/1959 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 114/1959

Außerkrafttretensdatum

01.06.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2022

Index

58/01 Bergrecht

Beachte

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft vergleiche Paragraph 19, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2005,).

Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft vergleiche Artikel eins, Paragraph 21, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,).

Text

Halden.

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Halden sind so anzulegen, daß niemand durch abrollendes Haldenmaterial gefährdet werden kann.
  2. Absatz 2,Halden sind nötigenfalls gegen Fortführung ihrer Bestandteile durch Wind und Wasser zu sichern.
  3. Absatz 3,Der Abfluß von Wässern darf durch die Aufschüttung von Halden nicht behindert werden.
  4. Absatz 4,Hangwässer sind so abzuleiten, daß Haldenrutschungen vermieden werden.
  5. Absatz 5,Asche und Schlacke dürfen in heißem Zustand nur auf besondere Aschenhalden gestürzt werden.
  6. Absatz 6,Aschenhalden und andere brandgefährliche Halden dürfen nicht über Flözausbissen oder an Stellen angelegt werden, wo sie Werksanlagen oder die in diesen beschäftigten Personen gefährden oder durch Gasentwicklung und Funkenflug gemeinschädliche Wirkungen hervorrufen können.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2022

Gesetzesnummer

10006244

Dokumentnummer

NOR40008613