Rechtstracker.at

§ 150

Fassungen
01.10.1975 bis 30.09.2004 — BGBl. Nr. 114/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15001.10.197530.09.2004 BGBl. Nr. 114/1959 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 150

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 114/1959

Außerkrafttretensdatum

30.09.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Index

58/01 Bergrecht

Text

Verfahren bei der Ausgabe.

Paragraph 150, (1) Die Ausgabe der Sprengstoffe und Zündmittel ist so einzurichten, daß sie ohne Aufenthalt vor sich geht und jedes Gedränge an der Ausgabestelle oder in ihrer Nähe vermieden wird.

  1. Absatz 2,Sprengstoffe oder sprengkräftige Zündmittel dürfen nur an Schießbefugte (Paragraph 157, Absatz eins,) ausgegeben werden.
  2. Absatz 3,Bei der Ausgabe der Zeitzündschnüre zum Gebrauch ist den mit der Schießarbeit befaßten Personen die kürzeste Brenndauer bekanntzugeben. Außerdem ist diese durch Anschlag in der Mannschaftsstube bekanntzugeben. Werden Zeitzündschnüre von verschiedenen Lieferungen gleichzeitig ausgegeben, so ist als kürzeste Brenndauer jene der am schnellsten brennenden Zündschnur bekanntzugeben.

Anmerkung

Das Außerkrafttreten wurde in § 15, BGBl. II Nr. 60/2009, nochmals
festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2009

Gesetzesnummer

10006244

Dokumentnummer

NOR40008748