Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1959 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 150Paragraph 150
Text
Verfahren bei der Ausgabe.
§ 150. (1) Die Ausgabe der Sprengstoffe und Zündmittel ist so einzurichten, daß sie ohne Aufenthalt vor sich geht und jedes Gedränge an der Ausgabestelle oder in ihrer Nähe vermieden wird.Paragraph 150, (1) Die Ausgabe der Sprengstoffe und Zündmittel ist so einzurichten, daß sie ohne Aufenthalt vor sich geht und jedes Gedränge an der Ausgabestelle oder in ihrer Nähe vermieden wird.
(2)Absatz 2,Sprengstoffe oder sprengkräftige Zündmittel dürfen nur an Schießbefugte (§ 157 Abs. 1) ausgegeben werden.Sprengstoffe oder sprengkräftige Zündmittel dürfen nur an Schießbefugte (Paragraph 157, Absatz eins,) ausgegeben werden.
(3)Absatz 3,Bei der Ausgabe der Zeitzündschnüre zum Gebrauch ist den mit der Schießarbeit befaßten Personen die kürzeste Brenndauer bekanntzugeben. Außerdem ist diese durch Anschlag in der Mannschaftsstube bekanntzugeben. Werden Zeitzündschnüre von verschiedenen Lieferungen gleichzeitig ausgegeben, so ist als kürzeste Brenndauer jene der am schnellsten brennenden Zündschnur bekanntzugeben.
Anmerkung
Das Außerkrafttreten wurde in § 15, BGBl. II Nr. 60/2009, nochmals
festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2009
Dokumentnummer
NOR40008748