Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1959 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 154Paragraph 154
Text
Beförderung zum Arbeitsort.
§ 154. (1) Die ausgegebenen Sprengstoffe und Zündmittel sind in geeigneten, vom Bergbautreibenden beizustellenden Behältern getrennt zum Arbeitsort zu bringen. Hiebei dürfen detonierende Zündschnüre nicht zusammen mit anderen sprengkräftigen Zündmitteln in einem Behälter getragen werden.Paragraph 154, (1) Die ausgegebenen Sprengstoffe und Zündmittel sind in geeigneten, vom Bergbautreibenden beizustellenden Behältern getrennt zum Arbeitsort zu bringen. Hiebei dürfen detonierende Zündschnüre nicht zusammen mit anderen sprengkräftigen Zündmitteln in einem Behälter getragen werden.
(2)Absatz 2,Als Behälter für Sprengstoffe oder für sprengkräftige Zündmittel dürfen nur feste, verschlossene Behälter aus Leder, Holz, Kunststoff oder nicht Funken ziehenden Metallen verwendet werden.
(3)Absatz 3,Sprengkapseln dürfen auch in der vom Erzeuger gelieferten Originalverpackung getragen und aufbewahrt werden.
(4)Absatz 4,Zündschnuranzünder sind, jede Art für sich, in geschlossenen Behältern von genügender Festigkeit zum Arbeitsort zu befördern. Werden sie gleichzeitig mit Sprengstoffen oder sprengkräftigen Zündmitteln befördert, so dürfen sie nicht mit diesen zusammen in demselben Behälter getragen werden.
Anmerkung
Das Außerkrafttreten wurde in § 15, BGBl. II Nr. 60/2009, nochmals
festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2009
Dokumentnummer
NOR40008752