Rechtstracker.at

§ 159

Fassungen
01.10.1975 bis 30.09.2004 — BGBl. Nr. 114/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15901.10.197530.09.2004 BGBl. Nr. 114/1959 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 159

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 114/1959

Außerkrafttretensdatum

30.09.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 159, (1) Alle Schüsse müssen gut besetzt sein. Die Besatzlänge muß bei Bohrlöchern bis 150 cm mindestens ein Drittel der Bohrlochlänge und über 150 cm mindestens 50 cm betragen. Schüsse über Tage dürfen nötigenfalls, wie zum Beispiel bei der Sprengung von Knauern, eine geringere Besatzlänge haben.

  1. Absatz 2,Als Besatz dürfen nur Lehm, Letten oder milde Gesteinsarten, die keine Funken reißen, benützt werden. Ladungen von brisanten Sprengstoffen dürfen auch mit Sand oder, wenn sie feuchtigkeitsunempfindlich sind, auch mit Wasser besetzt werden.
  2. Absatz 3,Kohle, Papier oder andere brennbare Stoffe dürfen zum Besetzen von Schüssen unter Tage nicht verwendet werden.

Anmerkung

Das Außerkrafttreten wurde in § 15, BGBl. II Nr. 60/2009, nochmals
festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2009

Gesetzesnummer

10006244

Dokumentnummer

NOR40008757