Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1959 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 160Paragraph 160
Text
§ 160. Während des Ladens und Besetzens von Schüssen unter Tage dürfen, abgesehen von den Aufsichtspersonen, nur die dabei beteiligten Personen vor Ort anwesend sein. Die übrigen Arbeiter haben sich, bevor mit dem Laden begonnen wird, so weit zurückzuziehen, daß sie vor den Wirkungen eines vorzeitig losgehenden Schusses gesichert sind. Paragraph 160, Während des Ladens und Besetzens von Schüssen unter Tage dürfen, abgesehen von den Aufsichtspersonen, nur die dabei beteiligten Personen vor Ort anwesend sein. Die übrigen Arbeiter haben sich, bevor mit dem Laden begonnen wird, so weit zurückzuziehen, daß sie vor den Wirkungen eines vorzeitig losgehenden Schusses gesichert sind.
Anmerkung
Das Außerkrafttreten wurde in § 15, BGBl. II Nr. 60/2009, nochmals
festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2009
Dokumentnummer
NOR40008758