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§ 161

Fassungen
01.10.1975 bis 30.09.2004 — BGBl. Nr. 114/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16101.10.197530.09.2004 BGBl. Nr. 114/1959 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 161

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 114/1959

Außerkrafttretensdatum

30.09.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Index

58/01 Bergrecht

Text

Sicherungsmaßnahmen vor dem Abtun der Schüsse.

Paragraph 161, (1) Vor dem Anzünden eines Schusses, bei elektrischer Zündung vor dem Anklemmen der Schießleitungsdrähte an die Zündmaschine, hat der Schießbefugte dafür zu sorgen, daß die Zugänge zum Sprengort abgesperrt werden. Die Schüsse dürfen erst abgetan werden, nachdem die in der Nähe befindlichen Personen durch die lauten Rufe „Feuer” und „Es brennt” gewarnt worden sind und sich in Sicherheit gebracht haben.

  1. Absatz 2,Wenn bei Zündschnurzündung am Sprengort mechanisch bewegte Fördermittel vorbeiführen, darf sich von dem Zeitpunkt der Zündung bis zur Wiederinbetriebsetzung des Sprengortes niemand in dem Bereich aufhalten, in dem weggerissene und auf das Fördermittel geratene gezündete Sprengladungen zur Explosion gelangen können.
  2. Absatz 3,Ist der Durchschlag eines Arbeitsortes mit einem anderen zu erwarten, so ist vor dem Abtun von Schüssen die Belegschaft des Gegenortes rechtzeitig und verläßlich zu verständigen. Sind die beiden Arbeitsorte nur noch 5 m oder weniger voneinander entfernt, darf nur mehr eines dieser Orte belegt werden.

Anmerkung

Das Außerkrafttreten wurde in § 15, BGBl. II Nr. 60/2009, nochmals
festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2009

Gesetzesnummer

10006244

Dokumentnummer

NOR40008759