Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1959 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 162Paragraph 162
Text
§ 162. (1) In Tagbauen, in denen eine deutliche Verständigung durch Zuruf zwischen den einzelnen Belegörtern nicht mehr möglich ist, müssen die Schüsse an allen Belegörtern gleichzeitig und unter Leitung eines eigens dazu bestimmten Aufsehers oder Schießmannes abgetan werden, der die Abgabe von Warnungszeichen veranlaßt, die an jedem Punkt des Tagbaues deutlich vernehmbar sein müssen. Ein Warnungszeichen ist mindestens 5 Minuten, ein zweites unmittelbar vor dem Zünden der Schüsse abzugeben. Durch ein drittes Zeichen ist nach Abgeben aller Schüsse die Belegschaft zu verständigen, daß sie wieder an ihre Arbeitsstellen zurückkehren darf.Paragraph 162, (1) In Tagbauen, in denen eine deutliche Verständigung durch Zuruf zwischen den einzelnen Belegörtern nicht mehr möglich ist, müssen die Schüsse an allen Belegörtern gleichzeitig und unter Leitung eines eigens dazu bestimmten Aufsehers oder Schießmannes abgetan werden, der die Abgabe von Warnungszeichen veranlaßt, die an jedem Punkt des Tagbaues deutlich vernehmbar sein müssen. Ein Warnungszeichen ist mindestens 5 Minuten, ein zweites unmittelbar vor dem Zünden der Schüsse abzugeben. Durch ein drittes Zeichen ist nach Abgeben aller Schüsse die Belegschaft zu verständigen, daß sie wieder an ihre Arbeitsstellen zurückkehren darf.
(2)Absatz 2,Alle beim Zünden nicht beteiligten Personen haben sich beim ersten Warnungszeichen in Sicherheit zu bringen.
Anmerkung
Das Außerkrafttreten wurde in § 15, BGBl. II Nr. 60/2009, nochmals
festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2009
Dokumentnummer
NOR40008760