Rechtstracker.at

§ 162

Fassungen
01.10.1975 bis 30.09.2004 — BGBl. Nr. 114/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16201.10.197530.09.2004 BGBl. Nr. 114/1959 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 162

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 114/1959

Außerkrafttretensdatum

30.09.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 162, (1) In Tagbauen, in denen eine deutliche Verständigung durch Zuruf zwischen den einzelnen Belegörtern nicht mehr möglich ist, müssen die Schüsse an allen Belegörtern gleichzeitig und unter Leitung eines eigens dazu bestimmten Aufsehers oder Schießmannes abgetan werden, der die Abgabe von Warnungszeichen veranlaßt, die an jedem Punkt des Tagbaues deutlich vernehmbar sein müssen. Ein Warnungszeichen ist mindestens 5 Minuten, ein zweites unmittelbar vor dem Zünden der Schüsse abzugeben. Durch ein drittes Zeichen ist nach Abgeben aller Schüsse die Belegschaft zu verständigen, daß sie wieder an ihre Arbeitsstellen zurückkehren darf.

  1. Absatz 2,Alle beim Zünden nicht beteiligten Personen haben sich beim ersten Warnungszeichen in Sicherheit zu bringen.

Anmerkung

Das Außerkrafttreten wurde in § 15, BGBl. II Nr. 60/2009, nochmals
festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2009

Gesetzesnummer

10006244

Dokumentnummer

NOR40008760