Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1959 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 163Paragraph 163
Text
§ 163. (1) Als Warnungszeichen sind im Tagbau folgende Signale zu geben:Paragraph 163, (1) Als Warnungszeichen sind im Tagbau folgende Signale zu geben:
Erstes Signal - einmaliges langes Blasen oder Klopfen: Deckung
aufsuchen!
Zweites Signal - zweimaliges kurzes Blasen oder Klopfen: Es wird
geschossen!
Drittes Signal - dreimaliges kurzes Blasen oder Klopfen: Schießen
beendet!
(2)Absatz 2,Die Bedeutung dieser Signale ist für Vorübergehende durch Anschlag bekanntzumachen.
Anmerkung
Das Außerkrafttreten wurde in § 15, BGBl. II Nr. 60/2009, nochmals
festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2009
Dokumentnummer
NOR40008761