Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1959 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 164Paragraph 164
Text
§ 164. Einzelne Schüsse außerhalb der allgemeinen Schußzeiten abzutun ist im Tagbau nur mit Zustimmung der die Schießarbeit leitenden Person gestattet. Paragraph 164, Einzelne Schüsse außerhalb der allgemeinen Schußzeiten abzutun ist im Tagbau nur mit Zustimmung der die Schießarbeit leitenden Person gestattet.
Anmerkung
Das Außerkrafttreten wurde in § 15, BGBl. II Nr. 60/2009, nochmals
festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2009
Dokumentnummer
NOR40008762