Rechtstracker.at

§ 168

Fassungen
01.10.1975 bis 30.09.2004 — BGBl. Nr. 114/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16801.10.197530.09.2004 BGBl. Nr. 114/1959 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 168

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 114/1959

Außerkrafttretensdatum

30.09.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Index

58/01 Bergrecht

Text

Zündung mit Zeitzündschnur.

Paragraph 168, (1) Die Länge der Zündschnüre ist so zu bemessen, daß die mit der Zündung betrauten Personen während der Brenndauer ihr Fluchtort sicher erreichen können. Die Zündschnüre dürfen weder geknickt noch stark umgebogen werden und müssen mindestens 20 cm aus dem Bohrloch herausragen. Zündet eine Person mehrere Schüsse, so sind die Längen herausragender Stücke so zu bemessen, daß beim Zünden der letzten Zündschnur die übrigen noch im Freien brennen.

  1. Absatz 2,Außer beim Zubruchschießen von Abbauen (Paragraph 38,) und bei der Schießarbeit in Tagbauen dürfen nur so viele Schüsse geladen und in einer Schießfolge gezündet werden, daß ein Feuermann nicht mehr als vier Zündschnüre oder Sammelanzünder zu zünden hat. Bei Verwendung von Sammelanzündern dürfen an einen Anzünder nicht mehr als 10 Schüsse angeschlossen werden.
  2. Absatz 3,Zündet nur ein Feuermann und hat dieser an mehr als einer Stelle zu zünden, ist ihm ein Gehilfe beizugeben. Zünden gleichzeitig mehrere Feuermänner, so ist wenigstens eine Ersatzlampe vor Ort bereitzuhalten.
  3. Absatz 4,Zeitzündschnüre dürfen nur mit Zündschnuranzündern gezündet werden.

Anmerkung

Das Außerkrafttreten wurde in § 15, BGBl. II Nr. 60/2009, nochmals
festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2009

Gesetzesnummer

10006244

Dokumentnummer

NOR40008766