Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1959 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 169Paragraph 169
Text
Zündung mit detonierender Zündschnur.
§ 169. (1) Detonierende Zündschnüre müssen auf einer ebenen, sauberen, nicht Funken reißenden Unterlage mit einem scharfen Messer abgeschnitten werden, bevor sie mit einer Sprengkapsel verbunden werden.Paragraph 169, (1) Detonierende Zündschnüre müssen auf einer ebenen, sauberen, nicht Funken reißenden Unterlage mit einem scharfen Messer abgeschnitten werden, bevor sie mit einer Sprengkapsel verbunden werden.
(2)Absatz 2,Bei Zündung mit detonierender Zündschnur dürfen sich in der Sprengladung keine Sprengkapseln befinden.
(3)Absatz 3,Bei Zündung brisanter Sprengstoffe mit detonierender Zündschnur ist diese, mit der ersten Patrone verbunden, bis auf den Grund des Bohrloches zu führen.
(4)Absatz 4,Die detonierenden Zündschnüre einer Zündanlage dürfen einander, außer an ihren Verbindungsstellen, nirgends berühren oder kreuzen.
(5)Absatz 5,Zur Zündung der detonierenden Zündschnur ist diese mit einer Sprengkapsel fest zu verbinden, die mit Zeitzündschnur oder elektrisch zu zünden ist.
Anmerkung
Das Außerkrafttreten wurde in § 15, BGBl. II Nr. 60/2009, nochmals
festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2009
Dokumentnummer
NOR40008767