Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1959 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 174Paragraph 174
Text
§ 174. Vor der Verbindung der Schießleitung mit der Zünderkette hat der Schießbefugte mit einem Minenprüfer vom Sprengort aus den Isolationswiderstand der beiden Leiter gegeneinander zu prüfen. Paragraph 174, Vor der Verbindung der Schießleitung mit der Zünderkette hat der Schießbefugte mit einem Minenprüfer vom Sprengort aus den Isolationswiderstand der beiden Leiter gegeneinander zu prüfen.
Anmerkung
Das Außerkrafttreten wurde in § 15, BGBl. II Nr. 60/2009, nochmals
festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2009
Dokumentnummer
NOR40008772