Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1959 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 177Paragraph 177
Text
§ 177. (1) Sind von einer Stelle verschiedene Sprengorte zu zünden, so hat der Schießbefugte vor dem Anschließen der Schießleitung an die Zündmaschine zu prüfen, ob die Schießleitung zu dem Sprengort führt, das er abzuschießen beabsichtigt.Paragraph 177, (1) Sind von einer Stelle verschiedene Sprengorte zu zünden, so hat der Schießbefugte vor dem Anschließen der Schießleitung an die Zündmaschine zu prüfen, ob die Schießleitung zu dem Sprengort führt, das er abzuschießen beabsichtigt.
(2)Absatz 2,Die Betätigungsvorrichtung der Zündmaschine darf erst aufgesetzt und betätigt werden, sobald etwaige auf Grund der Prüfungen (§§ 174, 176 und 177 Abs. 1) festgestellte Mängel beseitigt sind.Die Betätigungsvorrichtung der Zündmaschine darf erst aufgesetzt und betätigt werden, sobald etwaige auf Grund der Prüfungen (Paragraphen 174, 176 und 177 Absatz eins,) festgestellte Mängel beseitigt sind.
(3)Absatz 3,Nur der Schießbefugte darf im Besitz der Betätigungsvorrichtung der Zündmaschine sein. Er hat sie nach der Zündung wieder an sich zu nehmen und sicher zu verwahren.
Anmerkung
Das Außerkrafttreten wurde in § 15, BGBl. II Nr. 60/2009, nochmals
festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2009
Dokumentnummer
NOR40008775