Rechtstracker.at

§ 178

Fassungen
01.10.1975 bis 30.09.2004 — BGBl. Nr. 114/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17801.10.197530.09.2004 BGBl. Nr. 114/1959 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 178

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 114/1959

Außerkrafttretensdatum

30.09.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 178, (1) Beim Schießen mit elektrischer Zündung sind in Gebirgsgegenden hochunempfindliche Zünder zu verwenden, falls nach den örtlichen Gegebenheiten die Gefahr einer Zündung durch Blitzstrom über die Zünderbrücke besteht.

  1. Absatz 2,Wenn unter Tage Blitzströme über metallische Leiter zum Sprengort gelangen können, müssen die Leiter so geerdet und leitend miteinander verbunden sein, daß der Übertritt des Blitzstromes in den Zündkreis möglichst verhindert wird.
  2. Absatz 3,Bei Gewittergefahr ist das Laden und Besetzen von elektrisch zu zündenden Schüssen über Tage und an oberflächennahen Arbeitsorten unter Tage sofort einzustellen. Die bereits besetzten Schüsse sind möglichst rasch abzutun. Ist dies nicht mehr zeitgerecht möglich, ist ein Fluchtort aufzusuchen oder der Sprengbereich zu verlassen. Dieser ist abgesperrt zu halten, bis das Gewitter vorüber ist. In Gebirgsgegenden haben Bergbaue, sofern die Gefahr einer Zündung durch Blitzströme besteht (Absatz eins,), bei häufigem Auftreten von Gewittern einen Gewitterwarndienst einzurichten.

Anmerkung

Das Außerkrafttreten wurde in § 15, BGBl. II Nr. 60/2009, nochmals
festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2009

Gesetzesnummer

10006244

Dokumentnummer

NOR40008776