Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1959 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 179Paragraph 179
Text
§ 179. (1) Die Zündmaschinen sind laufend, mindestens jedoch einmal im Monat, mit einem zur Zündmaschinentype gehörigen Prüfgerät auf ihren Zustand zu prüfen. Zündmaschinen und Prüfgeräte sind sauber zu halten und trocken aufzubewahren. Nicht einwandfreie Zündmaschinen und Prüfgeräte dürfen nicht verwendet werden.Paragraph 179, (1) Die Zündmaschinen sind laufend, mindestens jedoch einmal im Monat, mit einem zur Zündmaschinentype gehörigen Prüfgerät auf ihren Zustand zu prüfen. Zündmaschinen und Prüfgeräte sind sauber zu halten und trocken aufzubewahren. Nicht einwandfreie Zündmaschinen und Prüfgeräte dürfen nicht verwendet werden.
(2)Absatz 2,Zündmaschinen und Minenprüfer dürfen vom Bergbautreibenden nur insoweit instandgesetzt werden, als dies nach den Gebrauchsanweisungen des Erzeugers zulässig ist. Andere Instandsetzungsarbeiten an den Zündmaschinen und Minenprüfern sowie Instandsetzungen an Zündmaschinen-Prüfgeräten dürfen nur vom Erzeuger selbst ausgeführt werden.
Anmerkung
Das Außerkrafttreten wurde in § 15, BGBl. II Nr. 60/2009, nochmals
festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2009
Dokumentnummer
NOR40008777