Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1959 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
Aufbereitungs- und Kohlentrocknungsanlagen
sowie Brikettfabriken.
§ 18. (1) Aufbereitungs- und Kohlentrocknungsanlagen sowie Brikettfabriken, in denen gesundheits- oder explosionsgefährlicher Staub entsteht, sind von Staub reinzuhalten. Bei der Reinigung sind Staubaufwirbelungen möglichst zu vermeiden.Paragraph 18, (1) Aufbereitungs- und Kohlentrocknungsanlagen sowie Brikettfabriken, in denen gesundheits- oder explosionsgefährlicher Staub entsteht, sind von Staub reinzuhalten. Bei der Reinigung sind Staubaufwirbelungen möglichst zu vermeiden.
(2)Absatz 2,Räume, in denen Kohlenstaub in gefährlicher Menge auftritt, gelten als explosionsgefährdete Betriebsstätten im Sinne der anerkannten Regeln der Technik.
(3)Absatz 3,In den in Abs. 2 genannten Räumen ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer verboten. Das Verbot ist an den Eingängen ersichtlich zu machen.In den in Absatz 2, genannten Räumen ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer verboten. Das Verbot ist an den Eingängen ersichtlich zu machen.
Schlagworte
Aufbereitungsanlage
Dokumentnummer
NOR40008616