Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
01.10.1975 bis 31.07.2004 — BGBl. Nr. 114/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.10.197531.07.2004 BGBl. Nr. 114/1959 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 114/1959

Außerkrafttretensdatum

31.07.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004

Index

58/01 Bergrecht

Text

Aufbereitungs- und Kohlentrocknungsanlagen

sowie Brikettfabriken.

Paragraph 18, (1) Aufbereitungs- und Kohlentrocknungsanlagen sowie Brikettfabriken, in denen gesundheits- oder explosionsgefährlicher Staub entsteht, sind von Staub reinzuhalten. Bei der Reinigung sind Staubaufwirbelungen möglichst zu vermeiden.

  1. Absatz 2,Räume, in denen Kohlenstaub in gefährlicher Menge auftritt, gelten als explosionsgefährdete Betriebsstätten im Sinne der anerkannten Regeln der Technik.
  2. Absatz 3,In den in Absatz 2, genannten Räumen ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer verboten. Das Verbot ist an den Eingängen ersichtlich zu machen.

Schlagworte

Aufbereitungsanlage

Gesetzesnummer

10006244

Dokumentnummer

NOR40008616