Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1959 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 180Paragraph 180
Text
Betreten des Ortes nach dem Schießen.
§ 180. (1) Nach dem Abschießen darf das Ort erst dann betreten werden, wenn sich die Schwaden verzogen haben.Paragraph 180, (1) Nach dem Abschießen darf das Ort erst dann betreten werden, wenn sich die Schwaden verzogen haben.
(2)Absatz 2,Wenn mehr als ein Schuß durch Momentzündung oder Millisekundenzündung, ferner wenn mehr als vier Schüsse gemeinsam durch Zeitzündung oder Zündschnurzündung gezündet wurden, darf das Sprengort erst 10 Minuten nach dem Zünden wieder betreten werden. Wenn ein Schuß versagt hat oder Zweifel darüber bestehen, darf das Sprengort erst nach 15 Minuten wieder betreten werden.
Anmerkung
Das Außerkrafttreten wurde in § 15, BGBl. II Nr. 60/2009, nochmals
festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2009
Dokumentnummer
NOR40008778