Rechtstracker.at

§ 181

Fassungen
01.10.1975 bis 30.09.2004 — BGBl. Nr. 114/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18101.10.197530.09.2004 BGBl. Nr. 114/1959 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 181

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 114/1959

Außerkrafttretensdatum

30.09.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Index

58/01 Bergrecht

Text

Untersuchung des Arbeitsortes nach dem Schießen.

Versager.

Paragraph 181, (1) Beim Wiederbetreten des Ortes sind zunächst Firste und Ulme ausreichend zu beleuchten, vorsichtig abzulauten und nötigenfalls zu sichern. Sodann ist der Arbeitsstoß gründlich zu untersuchen und festzustellen, ob etwa Schüsse versagt haben oder einzelne Sprengpatronen ungezündet geblieben sind. Auch das Hauwerk ist, besonders nach Versagern, vor dem Abfördern auf etwa darin zurückgebliebene Reste von Sprengstoffen und Zündmitteln zu untersuchen.

  1. Absatz 2,Versager und aufgefundene Sprengstoffreste sind sogleich vom Schießbefugten unschädlich zu machen. Die Vernichtung aufgefundener Sprengstoffreste darf nur im Beisein einer Aufsichtsperson vorgenommen werden.
  2. Absatz 3,Während Versager unschädlich gemacht werden, dürfen, abgesehen von den Aufsichtspersonen, nur die dabei beteiligten Personen vor Ort anwesend sein. Die übrigen Arbeiter haben sich vorher in Sicherheit zu bringen.
  3. Absatz 4,Versager sind der zuständigen Aufsichtsperson zu melden.
  4. Absatz 5,Den Besatz von Schüssen, die versagt oder unvollkommen gewirkt haben, gänzlich oder teilweise auszuräumen, ist nur dann gestattet, wenn Vorkehrungen getroffen sind, die eine gefährliche Annäherung des verwendeten Werkzeuges an die Sprengladung zuverlässig verhindern. Das Tieferbohren stehengebliebener Bohrlochreste (Pfeifen) ist verboten.
  5. Absatz 6,Neue Bohrlöcher müssen in solcher Richtung angesetzt werden, daß sie Versager oder Pfeifen nicht treffen können.

Anmerkung

Das Außerkrafttreten wurde in § 15, BGBl. II Nr. 60/2009, nochmals
festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2009

Gesetzesnummer

10006244

Dokumentnummer

NOR40008779