Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1959 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 183Paragraph 183
Text
Schießarbeit in schlagwetter- und
kohlenstaubgefährdeten Gruben.
§ 183. Unter welchen Bedingungen die Schießarbeit in schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben angewendet werden darf, wird im Abschnitt XIII bestimmt. Paragraph 183, Unter welchen Bedingungen die Schießarbeit in schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben angewendet werden darf, wird im Abschnitt römisch dreizehn bestimmt.
Anmerkung
Das Außerkrafttreten wurde in § 15, BGBl. II Nr. 60/2009, nochmals
festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2009
Dokumentnummer
NOR40008781