Rechtstracker.at

§ 184

Fassungen
09.01.2002 bis 30.09.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18409.01.200230.09.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004
§ 18401.10.197508.01.2002 BGBl. Nr. 259/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 184

Inkrafttretensdatum

09.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Index

58/01 Bergrecht

Beachte

An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit

nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die

Zuständigkeit der Behörden nach Paragraphen 170 und 171 des

Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der

Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,.

vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,, Artikel 2,)

Text

Großbohrlochsprengungen.

Paragraph 184, (1) Großbohrlochsprengungen (Tiefbohrlochsprengungen), das sind Sprengungen, bei denen die Bohrlöcher einen Durchmesser von mindestens 75 mm und eine Tiefe von mehr als 12 m haben, müssen spätestens eine Woche vorher der Berghauptmannschaft angezeigt werden.

  1. Absatz 2,Vor der Sprengung ist auf Grund einer Vermessung ein Plan auszuarbeiten, aus dem Lage, Durchmesser und Tiefe der Bohrlöcher, die Berechnung der zu gewinnenden Massen, Art und Menge der zu verwendenden Sprengstoffe, Länge des Besatzes und das Zündschema ersichtlich sein müssen. Der Plan ist gleichzeitig mit der in Absatz eins, vorgeschriebenen Anzeige der Berghauptmannschaft vorzulegen, wenn Großbohrlochsprengungen in einem Abbaufeld erstmalig oder unter geänderten Verhältnissen durchgeführt werden sollen. Bei gleichbleibenden Verhältnissen kann der Plan weiter verwendet werden. Er ist einen Monat über die Verwendungszeit hinaus aufzubewahren.
  2. Absatz 3,Der Bohrlochabstand soll in der Regel nicht größer sein als die Vorgabe. Der Besatz soll aus nicht zu grobem Sand, der gut in das Bohrloch einläuft, bestehen und je nach Weite des Bohrlochs auf 3 bis 5 m Länge eingebracht werden.
  3. Absatz 4,Über die beim Bohren gemachten Feststellungen von Klüften, Kavernen, Verbruchzonen, harten Stellen usw. sind Aufzeichnungen zu führen.
  4. Absatz 5,Die Bohrlöcher sind mittels einer Kaliberpatrone auf Gängigkeit zu untersuchen, von allfälligen Hindernissen freizumachen und bis zum Laden vor Verunreinigung zu schützen.
  5. Absatz 6,Zum Laden sind entsprechende Ladevorrichtungen zu benützen. Laderohre sind zur Verhinderung statischer Aufladungen zu erden.
  6. Absatz 7,Die Sprengladungen sind mit detonierender Zündschnur zu zünden, die mit der zuerst eingebrachten Patrone fest zu verbinden ist.
  7. Absatz 8,Für seismische Großbohrlochsprengungen finden die Absatz eins bis 4 und 7 keine Anwendung. Vor Durchführung solcher Sprengungen ist jedoch der Berghauptmannschaft die Lage der Profillinie spätestens eine Woche vorher anzuzeigen.

Anmerkung

Das Außerkrafttreten wurde in § 15, BGBl. II Nr. 60/2009, nochmals
festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2009

Gesetzesnummer

10006244

Dokumentnummer

NOR40026281