Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
01.10.1975 bis 01.06.2022 — BGBl. Nr. 114/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2201.10.197501.06.2022 BGBl. Nr. 114/1959 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 114/1959

Außerkrafttretensdatum

01.06.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2022

Index

58/01 Bergrecht

Beachte

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft vergleiche Paragraph 19, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2005,).

Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft vergleiche Artikel eins, Paragraph 21, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,).

Text

Sicherung gegen Verschüttung, Stein- und Kohlenfall.

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Alle Tagbaustöße, vor denen gearbeitet wird, sind auf das Vorhandensein absturzdrohender Massen zu beobachten und zu untersuchen. Werden solche Massen nicht sofort entfernt, so ist die Arbeit unter ihnen so lange einzustellen, bis dies geschehen ist.
  2. Absatz 2,Befinden sich an stein- und kohlenfallgefährdeten Tagbaustößen Mündungen von Strecken und Stollen, die von Arbeitern betreten werden müssen, so sind vor diesen ausreichende Schutzbühnen anzubringen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975

Schlagworte

Steinfall

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2022

Gesetzesnummer

10006244

Dokumentnummer

NOR40008620