Rechtstracker.at

§ 245

Fassungen
ab 01.10.1975 — BGBl. Nr. 259/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 245 heute01.10.1975 BGBl. Nr. 259/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 245

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 259/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Beachte

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft vergleiche Paragraph 19, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2005,).

Text

Paragraph 245,

  1. Absatz eins,Die im abgesperrten Brandherd eingeschlossenen Wetter sind in angemessenen Zeitabschnitten auf der Einzieh- und Ausziehseite auf ihren Gehalt an Sauerstoff, Kohlenoxyd, Kohlensäure, Kohlenwasserstoffen, Wasserstoff und Stickstoff zu untersuchen.
  2. Absatz 2,Zur Entnahme der erforderlichen Wetterproben und Durchführung von Wärmemessungen sind in die Branddämme geeignete Rohre einzubauen. Außerdem sind die Dämme zur weiteren Beobachtung der Vorgänge im abgesperrten Raume mit Druckmessern zu versehen. Wärmemessungen sind vorzunehmen. Die Ergebnisse der Druck- und Wärmemessungen sind auf Tafeln bei den Dämmen vorzumerken.

Schlagworte

Einziehseite, Druckmessung

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015

Gesetzesnummer

10006244

Dokumentnummer

NOR40008843