Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 248Paragraph 248
Beachte
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft vergleiche Paragraph 19, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2005,).
Text
§ 248.Paragraph 248,
(1)Absatz eins,Die Öffnung und Gewältigung wegen Feuer abgesperrter Grubenräume muß vom Betriebsleiter oder von einem von ihm dazu bestimmten Betriebsangestellten persönlich überwacht werden.
(2)Absatz 2,Bei der Auswetterung geöffneter Brandfelder ist nach Vorschrift des § 207 zu verfahren. Doch kann der abziehende Wetterstrom auch über belegte Baue geführt werden, wenn die Auswetterung so allmählich erfolgt, daß schlechte Wetter nur in unschädlicher Verdünnung abziehen.Bei der Auswetterung geöffneter Brandfelder ist nach Vorschrift des Paragraph 207, zu verfahren. Doch kann der abziehende Wetterstrom auch über belegte Baue geführt werden, wenn die Auswetterung so allmählich erfolgt, daß schlechte Wetter nur in unschädlicher Verdünnung abziehen.
(3)Absatz 3,Nach Bränden größeren Umfanges sind vor Öffnung des Brandfeldes Vorbereitungen für eine sofortige Wiederabsperrung im Falle neuerlichen Brandausbruches zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015
Dokumentnummer
NOR40008846